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Recht

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Cybercrime/Kryptoverfahren 
(Anom, EncroChat, SkyEcc)


Informationstechnologie und damit auch Cybercrime ist aus dem Strafrecht nicht mehr wegzudenken. Zum einen werden zunehmend klassische Straftaten wie (Computer-)Betrug, Beleidigung oder Drogengeschäfte über das Internet begangen und zum anderen werden die Ermittlungsmethoden immer digitaler. Das bedeutet aber auch, dass das IT-Recht immer mehr strafrechtlich geprägt wird, auch in der Beratungspraxis.

Das insbesondere auch im Unternehmensumfeld, was besonders bei Datenschutz & Datensicherheit deutlich wird.

Cybercrime ist eines der Spezialgebiete unserer Kanzlei im Strafrecht.
Unter Cybercrime versteht man alle Straftaten, die unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik oder gegen diese begangen werden.

Im polizeilichen Bereich wird darüber hinaus zwischen Cybercrime im engeren Sinn und Cybercrime im weiteren Sinn unterschieden.

Cybercrime im engeren Sinne umfasst jene Straftaten, bei denen Angriffe auf Daten oder Computersysteme unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden (z.B. Datenbeschädigung, Hacking, DDoS - Attacken).

Unter Cybercrime im weiteren Sinne versteht man Straftaten, bei denen die Informations- und Kommunikationstechnik zur Planung, Vorbereitung und Ausführung für herkömmliche Kriminaldelikte eingesetzt wird, wie z.B. Betrugsdelikte, Cyber-Grooming, Cyber-Mobbing oder auch mittels kryptierter Kommunikation (Anom, EncroChat, SkyEcc).
Aber auch Straftaten, die über das Darknet ausgeübt werden (z.B. Waffen- und Drogenhandel).

In diesem Bereich verfügt Rechtsanwalt Andreas Milch als Strafverteidiger für Cybercrime über ein ausgeprägtes IT-technisches Verständnis, welches er besonders gerne in strafrechtlichen Mandaten mit technischem Bezug (Cybercrime, IT-Strafrecht) einsetzt. Er kennt sich sowohl mit den Abläufen der digital-forensischen Beweiserlangung in rechtlicher, wie technischer Hinsicht aus sowie mit den Mindeststandards die bei der digitalen Beweiserlangung durch die Ermittlungsbehörden eingehalten werden müssen, aber regelmäßig nicht eingehalten werden.

IT-Strafrecht im engen Sinn (Cybercrime)

  • Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB)
  • Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB), der Datenveränderung (§§ 303a II, § 202c StGB), der Computersabotage (§§ 303b V, 202c StGB)
  • Abfangen von Daten (§ 202b StGB)
  • Datenveränderung (§ 303a StGB)
  • Datenhehlerei (§ 202d StGB)
  • Strafbare Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 42 BDSG)
  • Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht (§ 27 TTDSG)
  • Funkschutz (§ 148 TKG)
  • Abhörverbote (§§ 201, 202 StGB)
  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Computersabotage (§ 303b StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

IT-Strafrecht im weiten Sinn (spielt sich häufig/zunehmend im Internet ab)

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Beleidigungsdelikte (§§ 184 ff. StGB)
  • Verbreitung und Besitz pornographischer Inhalte (§§ 184 ff. StGB)
  • Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
  • Anleitung zu Straftaten (§ 130a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
  • Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB)
  • Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB)
  • Offenbarung und Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 203, 204 StGB)
  • Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
  • Nachstellung (§ 238 StGB)
  • Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG)
  • Unterdrückung beweiserheblicher Daten (§ 274 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB)

IT-Prozessrecht / IT-Forensik

Dass Ermittlungen inzwischen aus Telefon, E-Mail-, Messanger-, Standort-Überwachung und Beschlagnahme / Sicherstellung von IT-Systemen bestehen, ist nicht mehr neu. 

Bei Durchsuchungen werden regelmäßig alle in Betracht kommenden Gerätschaften mitgenommen, im besten Fall gespiegelt. Im Nachgang erfolgt eine Durchsicht der Daten (§ 110 StPO), bis die eigentliche Durchsuchung abgeschlossen ist. 

Bei großen Datenbeständen ist die Auswertung selbst auch nur mit Software möglich (angefangen von einer simplen Schlagwortsuche bis hin zu intelligenter Auswertung). 

Hier stellt sich dann u.a. die Frage, ob diese Software lizensiert gewesen ist und ob künstliche Intelligenz eingesetzt wurde.

Als zertifizierter Spezialist für IT-Forensik (CERT/ITFS) steht Fachanwalt für Strafrecht, Andreas Milch, Ihnen als hier besonders erfahrener Verteidiger zur Seite.

  • (IT-)Durchsuchung und Beschlagnahme §§ 94, 102 ff. StPO
  • Dauerhafte Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO)
  • Verdeckte Online-Durchsuchung (§ 100b StPO)
  • Verkehrsdaten, Funkzellenabfrage, IMSI-Catcher (§ 100g StPO)
  • Netzwerkdurchsicht inkl. Zugänglicher Cloud-Daten (§ 110 Abs. 3 StPO)
  • Überwachung von Mobilfunkendgeräten (§ 100i StPO)
  • Bestandsdatenauskunft (§ 100j StPO)
  • Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten (§ 100k StPO)0
  • Bei Berufsgeheimnisträgern §§ 160a, 97 StPO; § 100d Abs. 5 StPO

 

Ordnungswidrigkeitenrecht (Unternehmen)

Für Unternehmen ist aber nicht nur das Strafrecht, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht besonders relevant. (Neue) Spielregeln wie das NetzDG, TTDSG, DSGVO, TMG bauen auf ein Verwaltungsverfahren für Sanktionen, aber auch §§ 30, 140 OWiG spielen bei Straftaten häufig eine Rolle.

 

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