In folgenden Fällen können sich das Opfer oder deren Angehörige als sog. Nebenkläger an dem Strafverfahren beteiligen:
- das Opfer einer Sexualstraftat,
- das Opfer eines versuchten Totschlages oder Mordes,
- das Opfer einer Aussetzung oder vorsätzlichen Körperverletzung,
- das Opfer eines Menschen- oder Kinderhandels,
- das Opfer einer Nachstellung (Stalking),
- das Opfer einer Freiheitsberaubung, einer Entführung oder Geiselnahme,
- die Opfer bestimmter Verstöße gegen das Patent sowie Markenrecht und verwandte Schutzgesetze,
- die Opfer bestimmter Verstöße gegen das Urheber- und Kunsturheberrecht,
- die Angehörigen eines Getöteten,
Wenn es wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint, kann sich darüber hinaus als Nebenkläger dem Verfahren anschließen, wer Opfer insb. folgender Taten wurde:
- Fahrlässige Körperverletzung,
- Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung,
- Wohnungseinbruchsdiebstahl,
- Raub, Erpressung und räuberische Erpressung
Einem Nebenkläger ist, unabhängig von seiner finanziellen Lage und seiner individuellen Fähigkeit zur Teilnahme am Strafverfahren ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten zu bestellen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es handelt sich bei der Tat um eine Sexualstraftat (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuellen Missbrauch eines Kindes) oder Menschenhandel,
- einen versuchten oder vollendeten Mord oder einen versuchten oder vollendeten Totschlag,
- die Tat ist ein Verbrechen, d.h. das Gesetz sieht mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vor (was bei bestimmten Sexualdelikten nicht der Fall ist), z.B. schwere Körperverletzung, Menschenraub, Kindesentziehung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl und die Tat hat zu einer schweren Folge geführt oder wird dazu führen.